Satzung
Schwimmteam Neustadt/Sachsen e. V.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet Schwimmteam Neustadt/Sachsen e. V.
- Er hat seinen Sitz in Neustadt/Sachsen und ist im Vereinsregister unter VR 20815 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund, Landessportbund Sachsen und im Sächsischen Schwimmverband.
§ 2 Zweck
- Der Verein bezweckt die Förderung des Sports.
- Der Satzungszweck wird u. a. verwirklicht durch:
- die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen, überwiegend für Kinder und Jugendliche.
- die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Landkreis, der Kommune und in der Öffentlichkeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Bei Bedarf können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltliche Vereinsleistungen auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Vereinsordnung
- Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt,
- Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Ordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle der Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
- Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Eine Mitgliedschaft setzt die Rechtsfähigkeit sowie die Anerkennung der Satzung voraus.
- Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wahl- bzw. stimmberechtigt.
- Für jedes Mitglied unter 18 Jahren erhält ein Elternteil zur Mitgliederversammlung Stimm- bzw. Wahlrecht.
- Die Mitglieder sind zum Entrichten der festgesetzten Beiträge verpflichtet.
- Die Mitglieder geben dem Verein ihr Einverständnis, dass die in der Bestandserhebung angegebenen Personen- und Mitgliedsdaten im Interesse der Erfüllung des Vereinszwecks, der Wahrnehmung der Mitgliederinteressen und der Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 28, Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verwendet werden dürfen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod des Vereinsmitgliedes.
- Austritt:
Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
Der Austritt ist nur zum Quartalsende mit einer Frist von zwei Wochen möglich. - Ausschluss durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung:
- wegen Wegfall der im § 5 aufgeführten Voraussetzungen
- wegen Beitragsrückstand trotz zweifacher schriftlicher Mahnung
- wegen Verletzungen der durch die Satzung den Mitgliedern obliegenden Verpflichtungen
Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
§ 8 Beiträge
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr.
- Die Höhe des Beitrages und die Zahlungsmodalitäten werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 9 Organe
- Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich im Zeitraum Februar bis April statt. Aller vier Jahre ist die Mitgliederversammlung als Wahlversammlung durchzuführen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden bzw. von dessen Stellvertretern mindestens zwei Wochen vorher einberufen und mit Termin, Ort und Tagesordnung im Stadtanzeiger der Stadt Neustadt und im vereinseigenen Schaukasten in der Mariba Freizeitwelt in Neustadt veröffentlicht.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung bis zum 31.12. eines Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender Antrag von 20 % der wahlberechtigten Mitglieder des Vereins gestellt wird.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen wie nicht abgegebene Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen offen.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Stimmberechtigten. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen zählen nicht.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
- Vereinsvorsitzenden
- Stellvertreter
- Schatzmeister
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre.
- Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt. Ausgaben und Darlehensanträge benötigen die Genehmigung zweier Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit gleich aus welchem Grund aus, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zu Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Scheidet der Vorsitzende aus, tritt an seine Stelle kommissarisch bis zur nächsten Wahlversammlung der Stellvertreter. Scheidet auch dieser aus, ist eine Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung notwendig.
§ 12 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von vier Jahren mindestens zwei Kassenprüfer.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein.
- Sie überwachen die Geschäfte des Vereins.
- Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 13 Auflösung des Vereins Schwimmteam Neustadt/Sachsen e. V.
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen wie nicht abgegebene Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Das zum Zeitpunkt der Auflösung bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen ist dem KSB Sächsische Schweiz – Osterzgebirge zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports im Landkreis Sächsische Schweiz – Osterzgebirge zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung wurde zur Mitgliederversammlung am 20.03.2018 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.